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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich, Allgemeines

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1.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden und der Malzfabrik Event GmbH, Geschäftsführerin Tina Ellerbrock, Bessemerstr. 2-14, 12103 Berlin (nachfolgend Dienstleister genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Dienstleisters sind demnach nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

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1.2. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von dem Dienstleister schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Dienstleisters gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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2. Vertragsabschluss | Vertragsinhalt

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2.1. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Angebote auch an andere Unternehmen verschickt wurden. Sollte ein anderes Unternehmen das Angebot zuerst annehmen, kommt der Vertrag mit diesem Unternehmen zu Stande und das Angebot Ihnen gegenüber erlischt damit. Nehmen Sie hingegen das Angebot als erster an, erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung. Mit dieser Auftragsbestätigung dokumentiert der Dienstleister, dass der Vertrag mit Ihnen bereits zustande gekommen ist.

 

2.2. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Leistungen (kompletter Leistungsumfang) sowie Vergütungen festgehalten werden.

 

2.3. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet der Dienstleister für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

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3. Leistungsumfang Event

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3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem Angebot, nebst der dazugehörigen Anlagen. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

 

3.2. Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, nicht vorhersehbar und von dem Dienstleister nicht veranlasst waren, und auf die den Dienstleister keinen Einfluss hat, teilt der Dienstleister dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarten Inhalte des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt werden, steht, aufgrund dieser Abweichungen, dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Der Dienstleister ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

 

3.3. Soweit der Dienstleister Verträge zur Durchführung eigner Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Auftrag des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

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4. Preise | Honorar

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4.1. Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei ungeteiltem Auftrag, also als „Paketpreis“, Gültigkeit. Sofern der Auftraggeber nicht das „Gesamtpaket“, sondern nur einzelne Leistungen daraus beauftragen möchte, hat der Dienstleister das Recht, anderweitige Preise zu bestimmen.

 

4.2. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

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4.3. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch des Dienstleister für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Handelt es sich um Werkvertragsleistungen, ist weitere Fälligkeitsvoraussetzung die Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber, wobei diese auch stillschweigend sowie durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.

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4.4. Der Dienstleister ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes mindestens Vorschüsse in Höhe von 50% zu verlangen.

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5. Präsentation

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Erhält der Dienstleister nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen des Dienstleister, insbesondere deren Inhalt Eigentum des Dienstleister. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen. Möchte der Kunde diese nutzen, kann er den Dienstleister auf die Einräumung eines entgeltlichen Nutzungsrechts ansprechen. Nutzt der Kunde von dem Dienstleister während der Präsentation vorgestellte Ideen oder Konzepte, ohne von dem Dienstleister ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben zu haben, verpflichtet er sich zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 600 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

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6. Eigentumsrecht und Urheberschutz

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6.1. Alle Leistungen des Dienstleister, Ideen, Konzepte etc. auch einzelne Teile daraus bleiben Eigentum des Dienstleister. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum Vereinbarten Zweck. Möchte der Kunde lediglich die Ideen, Werbekampagnen und/oder Konzepte des Dienstleister nutzen, ohne dem Dienstleister darüber hinaus zu beauftragen oder möchte er diese für weitere Events, ohne Beteiligung des Dienstleister nutzen, kann er den Dienstleister auf die Einräumung eines entgeltlichen Nutzungsrechts ansprechen. Nutzt der Kunde von dem Dienstleister vorgestellte Ideen, Werbekampagnen oder Konzepte, ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben zu haben, verpflichtet er sich zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 600 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

6.2. Änderungen von Leistungen des Dienstleister durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstleister und des Urhebers zulässig.

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7. Kündigung

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7.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält der Dienstleister die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich derjenigen Aufwendungen, die sie wegen und in Folge der Kündigung erspart hat. Diese Pflicht besteht nicht, sofern es dem Dienstleister gelungen ist, einen Ersatz zu finden, der mindestens gleichwertig ist. Ist der Ersatz nicht gleichwertig, schuldet der Kunde nur den Differenzbetrag zwischen dem Gewinn, den der Dienstleister von ihm bekommen hätte, und dem Gewinn, den sie vom Ersatzkunden bekommen hat.

 

7.2. Das Recht der außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem Dienstleister insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.

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8. Haftung

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8.1. Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von dem Dienstleister ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist, ist die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

 

8.2. Soweit die Leistungen nicht die zwischen dem Kunden und dem Dienstleister vereinbarte Beschaffenheit haben oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder sie nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so ist der Dienstleister zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Dienstleister aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

 

8.3. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung ist die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Dienstleister die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

8.4. Mängel hat der Kunde unverzüglich, sobald er sie erkennt, an den Dienstleister anzuzeigen, damit diese ihrerseits die Mängel an ihre Subunternehmer anzeigen und die Rügefrist ihnen gegenüber wahren kann. Verstößt der Kunde gegen die Pflicht zur sofortigen Mängelanzeige, kann er wegen des Mangels keinerlei Ansprüche mehr geltend machen, insbesondere keinen Rücktritt, keine Minderung und keinen Schadensersatz.

 

8.5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder der Dienstleister die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

 

8.6. Der Dienstleister haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertretern oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Dienstleister bezüglich der Leistung oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften der Dienstleister auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Leistung eintreten, haften der Dienstleister allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

8.7. Der Dienstleister haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Dienstleister haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Dienstleister im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

8.8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

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9. Zahlung

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Rechnungen des Dienstleister sind sieben Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.

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10. Gerichtsstand

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Ist der Kunde Kaufmann, so gilt folgendes: Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen Dienstleister und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Berlin vereinbart.

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11. Nebenabreden | Schriftform

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1.1. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

11.2. Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

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11.3. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.

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Stand, Berlin Januar 2023

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